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   LG Hamburg, 25.09.2015 - 324 O 161/15   

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https://dejure.org/2015,26844
LG Hamburg, 25.09.2015 - 324 O 161/15 (https://dejure.org/2015,26844)
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.09.2015 - 324 O 161/15 (https://dejure.org/2015,26844)
LG Hamburg, Entscheidung vom 25. September 2015 - 324 O 161/15 (https://dejure.org/2015,26844)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 823 Abs 1 BGB, § 23 KunstUrhG
    Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen wiederholter Veröffentlichung von Fotos der Betroffenen

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    60.000 Euro Entschädigung für ungenehmigte Bildveröffentlichung der Ehefrau eines Prominenten

Kurzfassungen/Presse (9)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    60.000,00 für Corinna Schumacher - Wiederholte Veröffentlichung von Fotos als bloßer Voyeurismus

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    60.000,00 EUR für Corinna Schumacher - Wiederholte Veröffentlichung von Fotos als bloßer Voyeurismus

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Geldentschädigung von 60.000 EURO wegen schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch wiederholt rechtswidrige Presseberichterstattung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    60.000,- EUR Schadensersatz für Presse-Fotos

  • bildblog.de (Pressemeldung, 28.09.2015)

    Klatschblätter müssen Corinna Schumacher 60.000 Euro zahlen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    60.000,- EUR Schadensersatz für rechtsverletzende Presse-Fotos

  • rechtambild.de (Kurzinformation)

    60.000 Entschädigung wegen wiederholter Veröffentlichung von Bildnissen

  • weka.de (Kurzinformation)

    60.000 Euro Schadensersatz wegen Pressefotos

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    60.000,- EUR Schadensersatz für rechtsverletzende Presse-Fotos

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 223/94

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wiederholte und

    Auszug aus LG Hamburg, 25.09.2015 - 324 O 161/15
    Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH NJW 1996, 985, 986 m.w.N.).

    Jedenfalls die wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1995, VI ZR 223/94) stellt eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar, die nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass es sich jeweils um Bildberichterstattungen handelt, nicht auf andere Weise als durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann.

    Der Bundesgerichtshof hat für eine vergleichbare, wenngleich weniger gravierende Konstellation ausgeführt (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 -, juris Rz. 13):.

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 272/06

    Veröffentlichung von Bildern von Prinzessin Caroline von Hannover und Prinz Ernst

    Auszug aus LG Hamburg, 25.09.2015 - 324 O 161/15
    Bereits die Frage, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits, wobei der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen ist, welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre ausreichend Rechnung trägt (BGH, Urteil vom 06.03.2007, Az. VI ZR 51/06, Juris Abs. 14; BGH, Urteil vom 14.10.2008, Az. VI ZR 272/06, Juris Abs. 12 m.w.N.).

    Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden; im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse; es wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (BGH, Urteil vom 14.10.2008, Az. VI ZR 272/06, Juris Abs. 10).

    Für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt, oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt (BGH Urt.v. 14.10.2008, VI ZR 272/06 - Juris Abs. 15 m.w.N.).

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06

    Personen der Zeitgeschichte & abgestuftes Schutzkonzept - Veröffentlichung von

    Auszug aus LG Hamburg, 25.09.2015 - 324 O 161/15
    Bereits die Frage, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits, wobei der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen ist, welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre ausreichend Rechnung trägt (BGH, Urteil vom 06.03.2007, Az. VI ZR 51/06, Juris Abs. 14; BGH, Urteil vom 14.10.2008, Az. VI ZR 272/06, Juris Abs. 12 m.w.N.).
  • BGH, 26.10.2010 - VI ZR 230/08

    Bundesgerichthof hebt Verbot einer Wort- und Bildberichterstattung über den

    Auszug aus LG Hamburg, 25.09.2015 - 324 O 161/15
    Im Rahmen der Abwägung ist zudem die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage der unterschiedlichen Eingriffsintensität von Wort- und Bildberichterstattung zu berücksichtigen (BGH NJW 2011, 744, Urt. v. 26.10.2010, VI ZR 230/08).
  • OLG Hamburg, 31.01.2017 - 7 U 94/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Geldentschädigungsanspruch bei wiederholter

    Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. September 2015, Az. 324 O 161/15, werden zurückgewiesen.

    das am 25.9.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 324 O 161/15 abzuändern und die Klage abzuweisen.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg zum Az. 324 O 161/15 vom 25.9.2015 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte über den Tenor zu Ziffer I hinaus verpflichtet wird, an die Klägerin weitere 60.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.5.2015 zu zahlen.

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